Vorsicht Rutschgefahr: Räumpflicht bei Herbstlaub

eingestellt von Anita Bueß am 14. Oktober 2018

Vorsicht Rutschgefahr: Räumpflicht bei Herbstlaub

Wenn die Bäume ihr buntes Laub verlieren, kann es auf Straßen und Gehwegen glitschig werden. Damit möglichst niemand auf dem Laub ausrutscht, gibt es Räumpflichten. Was Hausbesitzer und Mieter wissen sollten.

Die Räumpflicht wegen Herbstlaub gleicht der winterlichen Räumpflicht bei Schnee und Eis: Bei öffentlichen Gehwegen ist die Stadt oder Gemeinde für die Sicherheit der öffentlichen Gehwege verantwortlich. Die meisten Kommunen übertragen die Pflicht aber auf die Anlieger, also auf die Hauseigentümer. Diese können eine externe Firma beauftragen oder per Hausordnung beziehungsweise Mietvertrag ihre Mieter in die Pflicht nehmen.

Mieter kann bei Herbstlaub haftbar sein

Wenn der Hauseigentümer seine Räumpflicht auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Unfall in der Regel nicht haften. Dann kann er davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, so das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96). Allerdings muss er hin und wieder prüfen, ob der Mieter ordnungsgemäß räumt.

Verletzt der Mieter seine Pflicht, kann er bei Stürzen für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Wenn er krank oder in Urlaub ist, muss er eine Vertreterin oder einen Vertreter finden. Geräumt werden muss nicht nur vor dem Haus, sondern auch auf den Zugängen zum Haus, zu Mülltonnen sowie zu den Garagen.

Wann müssen Sie räumen?

Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. In der Regel gilt die Räumpflicht von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Dann müssen Passanten den Gehweg ohne Risiko benutzen können. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Wie können Sie sich absichern?

Grundsätzlich sichert eine Privathaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche, falls jemand auf dem Gehweg stürzt oder zu Schaden kommt. Allerdings kann sie bei vorsätzlicher, also bewusster Verletzung der Räumpflicht die Zahlung verweigern. Bußgelder der Kommune oder Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung übernimmt übrigens keine Versicherung.

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