Rechte der Mitarbeiter bei Umstrukturierungen der Firma

eingestellt von Carolin Berger am 4. Januar 2021

Rechte der Mitarbeiter bei Umstrukturierungen der Firma

 

Nichts ist so beständig wie der Wandel, wusste schon der Grieche Heraklit. Um Unternehmen für geänderte Marktbedingungen fit zu machen, stehen häufig Umstrukturierungen an. Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Eine Umstrukturierung bietet immer Chancen und Risiken für Beschäftigte. Mitarbeiter fragen dabei sich: Was heißt das konkret für mich und meinen Arbeitsplatz? Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser von der Geschäftsführung über die geplanten Änderungen informiert werden. Er wird zunächst prüfen, welche Mitarbeiter betroffen sind und ob die Belegschaft Nachteile zu befürchten hat.

Ist die Umstrukturierung eine Betriebsänderung?

Im deutschen Arbeitsrecht spielt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine große Rolle. In Paragraf 111 BetrVG ist aufgelistet, was im Sinne des Gesetzes als Betriebsänderung gilt:

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

In diesen Fällen wird der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über die geplanten Maßnahmen beraten und einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln, damit drohende Nachteile für die Beschäftigten abgemildert werden. Das können im Fall von Belegschaftsreduzierung Abfindungen sein oder beispielsweise auch Outplacement-Maßnahmen, damit die Betroffenen möglichst schnell eine vergleichbare Anschlussbeschäftigung finden.

Drohen betriebsbedingte Kündigungen?

Sollte die Umstrukturierung dazu führen, dass betriebsbedingt gekündigt wird, muss der Betriebsrat ebenfalls beteiligt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen freien Arbeitsplätzen geben kann. Sollte dies nicht der Fall sein, muss in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz beachtet und eine sogenannte Sozialauswahl durchgeführt werden. Steht der Kreis der vergleichbaren Funktionen fest, die entfallen sollen, erfolgt die Auswahl der Personen anhand der Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Neue Chancen bei Umstrukturierungen

Doch Wandel bietet oft auch Chancen. Möglicherweise liegt der neue Firmensitz an einem landschaftlich reizvollen Standort oder der Arbeitgeber bietet Homeoffice-Lösungen an, sodass niemand umziehen muss. Falls doch ein Umzug erforderlich ist, gibt es möglicherweise eine Übernahme der Umzugskosten und einen Zuschuss zu den Fahrtkosten. Häufig entstehen auch neue Funktionen mit den entsprechenden Stellen, auf die man sich bewerben kann. Vielleicht wartet schon bald eine neue Herausforderung auf Sie, die Sie beruflich voranbringt.

Prüfen Sie selbst, ob Ihr Fachwissen noch auf dem neuesten Stand ist und bilden Sie sich regelmäßig fort. Dann können Sie im besten Fall gelassen in die Zukunft schauen, weil qualifizierte Fachleute immer gebraucht werden. Eins ist sicher: die nächste Umstrukturierung wird kommen.

 

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