Herbst und Winter: Bürgersteig frei räumen

eingestellt von Carolin Berger am 25. November 2021

Herbst und Winter: Bürgersteig frei räumen

 

So schön der Herbst und Winter sein mögen: Laub und Schnee verwandeln Bürgersteige schnell in Schlitterbahnen. Rutscht dort jemand aus, haftet der Eigentümer. Das kann teuer werden. Darum ist es besser, den Gehweg regelmäßig zu kehren.

Gerade verfärben sich die Blätter rot und gelb. Das Farbspiel der Natur ist auch eine Ankündigung für Immobilieneigentümer, den Besen und die Schneeschippe herauszuholen. Denn auf den Herbst folgt der Winter, auf fallendes Laub der Schnee. Beides kann auf dem Bürgersteig einen rutschigen Belag bilden. Stürzt dort ein Passant, kann das für den Immobilieneigentümer richtig teuer werden. Darum heißt es im Herbst und Winter: Morgens wird Laub gekehrt und Schnee geschippt.

Regelmäßig, aber nicht ständig fegen

Allerdings, so hat das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2/23 O 368/98) entschieden, muss das Laub noch nicht morgens um 7 Uhr entfernt sein. Wer so früh unterwegs ist, sollte also gut darauf achten, wo er geht. Falls Sie mit einem Laubbläser arbeiten: der darf üblicherweise sowieso erst ab neun Uhr benutzt werden, weil er zu laut ist. Das regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Auch wichtig zu wissen: Zwar müssen Sie das Laub regelmäßig entfernen, aber nicht jedes Mal, nachdem ein Windstoß für Unordnung gesorgt hat. Grundsätzlich lässt sich sagen: Je häufiger Laub fällt, desto öfter muss gefegt werden. Dem Landgericht Coburg (LG Coburg – Az.: 14 O 742/07) reichte es aber schon, dass ein Eigentümer wenige Tage vor einem Unfall vor seiner Tür Laub entfernt hatte.

Auch bei Schneefall kann es Ärger geben

Beim Schnee ist es ähnlich wie bei Herbstlaub: In der Regel übertragen die Kommunen die Schneeräumpflicht an die Bürger. Das heißt, dass jeder vor seiner eigenen Tür kehren muss. Der Bundesgerichtshof hat allerdings 2018 entschieden (VIII ZR 255/16), dass Bürger den Gehsteig nicht räumen müssen, wenn ihnen die Kommune diese Räum- und Streupflicht eben nicht übertragen hat. In diesem Fall sind sie nur verpflichtet, innerhalb ihrer Grundstücksgrenzen die Wege freizuhalten.

Die Räumpflicht gilt übrigens auch für die Urlaubszeit: Wer wegfährt, muss eine Vertretung organisieren, die den Gehweg bei Schneefall räumt. Vermieter können die Räum- und Streupflicht grundsätzlich auch an den Mieter übertragen. Das allerdings geht nur durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag: Hängt der Vermieter einen Schneeschippplan aus, ohne dass es eine solche Regelung gibt, müssen sich Mieter daran also nicht halten. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/12) entschieden.

Stürzt ein Passant auf Schnee oder Eis, ist die Situation ähnlich kompliziert wie bei einem Sturz auf Herbstlaub. Zwar zahlt im Falle eines Falles üblicherweise die Versicherung. Trotzdem ist es für den Verletzten nicht leicht, an sein Geld zu kommen. Denn er muss sowohl nachweisen, dass es so glatt war, dass Streuen notwendig gewesen wäre, als auch, dass er wegen der Glätte gestürzt ist. Der Streupflichtige, also in der Regel der Eigentümer, muss dann nachweisen, wie er seiner Pflicht nachgekommen ist. Auch eine etwaige Mitschuld des Verletzten wie beispielsweise ungeeignetes Schuhwerk müsste der Streupflichtige beweisen. Schließlich liegt es dann an den Gerichten zu entscheiden, wer schuld ist.

Einfach eine Firma beauftragen

Wer zu alt oder zu krank ist, um das Laub oder den Schnee zu entfernen, kann mit den Arbeiten eine Firma beauftragen. Dann allerdings bleibt die Frage, wer das bezahlen muss. Hier sind sich die Gerichte nicht einig: Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat eine 80-jährige Mieterin, die aus Gesundheitsgründen den Winterdienst nicht mehr verrichten konnte, von der Übernahme der Kosten für eine Firma befreit, die der Vermieter mit den Räumarbeiten beauftragt hatte (AZ: 318A C 146/06). Das Amtsgericht Münster sah das anders: Kann ein Mieter seine Verpflichtung nicht erfüllen, muss er einen Dritten beauftragen und bezahlen (Az:5 C 805/05).

 

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