Heizungsgesetz (GEG): Möglichkeiten und Förderung der Heizung 2024 (2/2)

Angebote zur Förderung der Heizung wurden 2024 neu aufgelegt

Neben zahlreichen Vorgaben hat der Gesetzgeber auch neue Möglichkeiten zur Förderung der Heizung ab 2024 geschaffen. Installieren Sie als Eigentümer eine förderbare Anlage im Bestand, bekommen Sie dabei einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Dieser lässt sich mit verschiedenen Bonus-Angeboten sowie einem optionalen Ergänzungskredit für die neue Heizung kombinieren. Welche Boni zur Heizungsförderung infrage kommen, hängt dabei von der gewählten Technik und den individuellen Umständen ab, wie die folgende Übersicht zeigt:

  • 5 Prozent Wärmepumpen-Bonus: Diesen Bonus zur Förderung der Heizung bekommen Sie für den Einbau einer Sole- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe oder einer Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel.
  • 500 Euro Emissionsminderungs-Bonus: Installieren Sie eine Biomasseheizung mit Staubemissionen von maximal 2,5 mg/m³ Abgas, können Sie diesen Bonus nutzen.
  • 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus: Diesen attraktiven Bonus zur Förderung der Heizung bekommen Sie als selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist, dass Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Stromspeicherheizung gegen eine förderbare Heizung austauschen. Biomasse- und Gaszentralheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Neue Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelheizungen sind außerdem mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung zu kombinieren.
  • 30 Prozent Einkommens-Bonus: Als selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro im Jahr können Sie die Heizungsförderung um diesen Bonus aufstocken. Relevant sind dazu die Daten der Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.

Förderbar sind Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holz-, Pellet- und Hackschnitzelheizungen, wasserführende Pelletöfen sowie Gebäude-/Wärmenetzanschlüsse und H2-Ready-Gasbrennwertheizungen (nur Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit bei Versorgung mit Wasserstoff oder Einbau in Wasserstoffnetzausbaugebiet).

Wer alle Bonusangebote für sich nutzt, bekommt einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent. Anrechenbar sind dabei Kosten in Höhe von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für jede weitere steigt die Summe um je 15.000 Euro (zweite bis sechste Wohneinheit) bzw. 8.000 Euro (ab der siebten Wohneinheit). Offene Finanzierungslücken lassen sich zudem mit einem Ergänzungskredit in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit decken.

Benötigen Sie eine Finanzierung für kleinere Vorhaben? Dann haben wir mit dem Modernisierungskredit ein interessantes Angebot für Sie.

Förderung der Heizung ab 2024 richtig beantragen: So funktioniert es

Seit 2024 ist die Heizungsförderung vor Maßnahmenbeginn über das Portal „Meine KfW“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Neben der Bestätigung zum Antrag (BzA) von einem Fachhandwerker oder Energieberater benötigen Sie dazu auch einen Liefer- oder Leistungsvertrag. Das Besondere: Dieser muss durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung an die Zusage zur Förderung gekoppelt sein. Liegt auch ein vorläufiger Liefer- oder Ausführungstermin im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zusage) vor, können Sie die Förderung der Heizung beantragen.

Direkt nach der Zusage dürfen Sie dann den Ergänzungskredit über Ihre Hausbank beantragen oder mit der Maßnahme beginnen.

Sind alle Arbeiten erledigt, erstellt Ihr Fachhandwerker oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD). Diese reichen Sie zusammen mit den geforderten Nachweisen beim Fördergeber ein, um sich den Zuschuss zur Heizungsförderung auszahlen zu lassen.

Übrigens: Beginnen Sie spätestens am 31. August 2024 mit der Maßnahme, dürfen Sie die Förderung noch bis zum 30. November 2024 nachträglich beantragen. Wichtig ist das vor allem für Eigentümer größerer Gebäude und für Vermieter, die voraussichtlich erst ab Mai bzw. August Förderanträge für die neue Heizung im KfW-Portal stellen können.

Hier gelangen Sie zum ersten Teil des Artikels.


Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit dem Ratgeberportal energie-fachberater.de entstanden.

 

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Kommentare


Peter schreibt am 22.03.2024 um 01:25 Uhr:

Hallo,
vielen Dank für die Informationen.

Ich kann leider keine Information wie es um die neuen Regelungen als Vermieter eines Hauses oder einer Wohnung im eigen genutzten Haus insbesondere zu den Zuschüssen in Ihrem Artikel finden. Ggf. habe ich das übersehen oder sind auch Ihnen dazu keine Regelungen bekannt?

Über eine Rückmeldung dazu würde ich mich freuen.

Viele Grüße

Peter Gröschen


Antwort von Marcel Weyer am 08.04.2024 um 10:34 Uhr:

Hallo Herr Gröschen,
vielen Dank für Ihre interessierte Nachricht. Wir haben Ihr Anliegen an unsere zuständigen Mitarbeitenden weitergeleitet, die sich zeitnah mit weiteren Informationen bei Ihnen melden werden. 🙂
Liebe Grüße
Ihr Social Media Team der Kreissparkasse Limburg