Heizungsgesetz (GEG): Möglichkeiten und Förderung der Heizung 2024 (1/2)

Seit Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz, das auch als Heizungsgesetz bekannt ist. Es fordert Bauherren sowie Sanierer zum Heizen mit erneuerbaren Energien auf und hat bei vielen für eine große Unsicherheit gesorgt. Welche Heizung darf ich 2024 noch einbauen? Muss ich meine Gas- oder Ölheizung jetzt tauschen und welche Angebote gibt es zur Förderung einer neuen Heizung? Wir haben die wichtigsten Neuerungen aus dem Heizungsgesetz zusammengefasst und informieren über aktuelle Möglichkeiten und Förderangebote.


Gebäudeenergiegesetz fordert 65 Prozent erneuerbare Energien

Das Gebäudeenergiegesetz trat am 1. November 2020 in Kraft, um das deutsche Energiesparrecht zu vereinfachen. Es löste die bis dahin geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie weitere Gesetze ab und betrifft fast jeden, der ein Gebäude errichtet oder saniert. Während im Neubau von Anfang an ein Teil der Heizwärme regenerativ bereitgestellt werden musste, gilt das seit 2024 auch für den Bestand. Denn nun heißt es: Jeder, der eine neue Heizung einbaut, muss mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Zunächst betrifft das jedoch nur Neubauten in Neubaugebieten. Denn beim Schließen von Baulücken oder bei dem Einbau einer neuen Heizung im Bestand gelten Übergangsregelungen. Diese sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und können sich daher von Region zu Region unterscheiden.

Kommunale Wärmeplanung entscheidet über die neue Heizung

Die kommunale Wärmeplanung ist Dreh- und Angelpunkt im neuen Heizungsgesetz. Denn ihre Veröffentlichung markiert den Zeitpunkt, ab dem die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vollumfänglich gelten. Vor der Veröffentlichung lässt das Heizungsgesetz zahlreiche Ausnahmen zu, die einen schonenden Übergang schaffen sollen.

Wann die Planung zu veröffentlichen ist, hängt dabei von der Größe der Gemeinde ab. Während kleine Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit haben, ist die kommunale Wärmeplanung in größeren Gemeinden schon zum 30. Juni 2026 abzuschließen.

Inhaltlich geht es dabei darum, zu prüfen, wie sich die regionale Wärmeversorgung in Zukunft realisieren lässt. Möglich sind etwa Wasserstoff- oder Wärmenetze, die grüne Energie an viele Haushalte liefern.

Übrigens: Veröffentlicht eine Gemeinde die Wärmeplanung vorher, treten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes für die neue Heizung einen Monat später voll in Kraft. Liegen zu den genannten Stichtagen keine Ergebnisse vor, gilt das Heizungsgesetz ebenso ohne Ausnahmen für jede neue Heizungsanlage.

Diese Heizungen dürfen Sie 2024 ohne Wärmeplanung einbauen

Wurde die kommunale Wärmeplanung in Ihrer Region noch nicht veröffentlicht? Dann lässt das Gebäudeenergiegesetz ab 2024 nahezu jede neue Heizung zu. Setzen Sie auf fossile Energieträger wie Erdgas oder Heizöl, müssen Sie in Zukunft jedoch schrittweise auf erneuerbare Energien wie Biogas oder Bioheizöl umstellen. Während der Anteil 2029 15 Prozent beträgt, steigt er 2035 auf 30 Prozent und 2045 noch einmal auf 60 Prozent an. Zudem müssen Sie sich vor dem Einbau einer neuen Heizung für Gas, Heizöl oder Holz über die Technik durch einen Heizungsinstallateur, einen Schornsteinfeger oder Energieberater beraten lassen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, von vornherein regenerativ zu heizen. Das funktioniert etwa mit einer Biomasseheizung, einer Wärmepumpe oder einer Hybridheizung.

Wichtig zu wissen: Haben Sie die neue Heizung vor dem 19. April 2023 bestellt und kann diese durch Liefer- und Terminschwierigkeiten erst 2024 eingebaut werden? Dann gilt noch bis zum 18. Oktober 2024 eine Übergangsregelung. In diesem Zeitraum müssen Sie die Vorgaben des neuen Heizungsgesetzes nicht befolgen.

Nach Veröffentlichung der Wärmeplanung gelten neue Vorgaben

Wurde der Stichtag überschritten oder hat Ihre Gemeinde bereits eine Wärmeplanung veröffentlicht? Dann gelten die Regeln des Gebäudeenergiegesetzes nahezu ohne Ausnahmen. In den meisten Fällen müssen Sie dabei mit 65 Prozent erneuerbaren Energien heizen. Möglich ist das mit folgenden Lösungen:

  • Heizung für 65 Prozent Biogas, Bioflüssiggas oder Bioheizöl
  • Biomasseheizung für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel
  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz in der Region
  • Elektrisch angetriebene Luft-/Sole-/Wasser-Wärmepumpe
  • Elektrische Stromdirektheizung wie die Infrarotheizung
  • Gas- oder Ölheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie

Ausnahmen lässt das Gebäudeenergiegesetz zu, wenn die kommunale Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz oder ein Wärmenetz in der Region vorsieht:

  • Ist ein Wasserstoffnetz geplant, dürfen Sie eine neue Gasheizung einbauen. Diese muss zu 100 Prozent für Wasserstoff geeignet sein und spätestens 2045 an das neue Netz angeschlossen werden.
  • Ist der Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes geplant, dürfen Sie jede Heizung ab 2024 einbauen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude spätestens zehn Jahre später mit Fernwärme gemäß den Vorgaben des Heizungsgesetzes versorgt wird.

Bestehende Heizungen müssen ab 2024 nicht getauscht werden

Wer eine alte Heizung betreibt, muss diese nicht austauschen. Das ist wie zuvor nur dann Pflicht, wenn die Anlage bereits länger als 30 Jahre läuft und noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Bewohnten Sie eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 als Eigentümer, gilt Bestandsschutz. In diesem Fall greift die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen erst bei einem Eigentumswechsel. Erben, Beschenkte oder Käufer haben dann zwei Jahre Zeit, eine neue Heizung einzubauen, um die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen.

Lesen Sie im nächsten Teil des Artikels mehr über die Möglichkeiten der Förderung und Beantragung.


Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit dem Ratgeberportal energie-fachberater.de entstanden.

 

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