Gebäudeenergiegesetz: Anforderungen an Neubau und Sanierung

Gebäudeenergiegesetz: Anforderungen an Neubau und Sanierung

Mit dem Bau oder der Sanierung eines Hauses investieren Sie in Ihre Zukunft. Sie beeinflussen Ihre Heizkosten nachhaltig, sorgen für einen hohen Wohnkomfort und tragen sogar zum Schutz unserer Umwelt bei. Vor allem letzteres ist ein Grund, aus dem der Gesetzgeber in Bezug auf Wärmeschutz und Energieversorgung zahlreiche Vorgaben definiert hat. Diese finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das vielen auch als Heizungsgesetz bekannt ist. Welche Anforderungen zu erfüllen sind und worauf Sie bei Neubau und Sanierung achten sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Sparsamer Energieeinsatz in beheizten oder gekühlten Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ging 2020 aus dem Energieeinspargesetz, der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hervor. Es soll das Energiesparrecht vereinfachen, die Wärmewende beschleunigen und damit zu einem sparsameren Einsatz von Energie beitragen. Das übergeordnete Ziel ist dabei die Reduktion der CO2-Emissionen, die neben der Höhe unseres Energiebedarfs auch davon abhängen, wie wir diesen decken. Im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes gilt das GEG daher für nahezu alle beheizten oder gekühlten Gebäude. Ausnahmen gibt es lediglich für einige Sonderbauten oder wenig genutzte Wohngebäude wie Ferien- und Wochenendhäuser.

GEG betrachtet Wärmeschutz und Gebäudetechnik ganzheitlich

Dem übergeordneten Ziel folgend, betrachtet das Gebäudeenergiegesetz Häuser ganzheitlich. Es fordert auf der einen Seite einen hohen Wärmeschutz, um den Energiebedarf weitestgehend zu senken. Auf der anderen Seite fordert das GEG, den Energiebedarf effizient und möglichst regenerativ zu decken. Kennzeichnend für diese Herangehensweise ist der Primärenergiebedarf, der als zentraler Grenzwert im Gebäudeenergiegesetz verankert ist. Er beschreibt die Umweltauswirkung eines Gebäudes und hängt vom Grad des Wärmeschutzes, der Effizienz der Gebäudetechnik sowie der Art der eingesetzten Energie ab. Je niedriger sein Betrag ist, umso geringer sind die negativen Auswirkungen, die eine Haus auf seine Umwelt hat.

Niedrigstenergie-Gebäudestandard für Neubauten genau definiert

Geht es um Neubauvorhaben, gilt seit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes der sogenannte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Häuser sind demnach so zu errichten, dass sie die im GEG genannten Energiebedarfsgrenzwerte für Heizung, Warmwasser und Co. nicht überschreiten. Energieverluste sind durch den baulichen Wärmeschutz zu vermeiden und der Energiebedarf ist zumindest anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.

Dass Sie bei einem neuen Gebäude alle Anforderungen des GEG erfüllen, belegen Energieberater mit einem vereinfachten Nachweisverfahren oder einer detaillierten Berechnung. Ersteres erleichtert den Planungsprozess deutlich, erfordert aber die Einhaltung zahlreicher Vorgaben. Diese beziehen sich unter anderem auf den Wärmeschutz einzelner Bauteile oder die Gestaltung des Heizkonzepts.

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Sanierungs- und Nachrüstpflichten im Gebäudeenergiegesetz

Besitzen oder sanieren Sie ein Gebäude, sind die Vorgaben des GEG gleichermaßen zu beachten. So enthält das Gesetz Nachrüstpflichten, die unabhängig von ohnehin geplanten Maßnahmen umzusetzen sind. Gemeint ist damit unter anderem die Dämmung der obersten Geschossdecke oder der Austausch über 30 Jahre alter Heizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Bewohnten Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst, gilt in vielen Fällen der Bestandsschutz und Sie müssen nichts unternehmen. Wichtig ist das jedoch für Käufer oder Erben: Denn zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang müssen diese den aufgeschobenen Nachrüstpflichten nachgekommen sein.

Über die Pflichten zur Nachrüstung hinausgehende Vorgaben greifen in der Regel erst, wenn Sie ohnehin Arbeiten am Haus durchführen. So sind Fassaden, Dächer und andere Hüllflächen gemäß den Anforderungen des GEG zu dämmen, wenn Sie diese grundlegend verändern. Beim Austausch von Fenstern oder Türen sind hohe Anforderungen an den Wärmeschutz zu erfüllen und neue Heizungen müssen zukünftig überwiegend mit regenerativen Energien betrieben werden.

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Heizungsgesetz macht erneuerbarer Energien zur Pflicht

Da sich die Art der Wärmeversorgung stark auf den CO2-Ausstoß auswirkt, hat die Regierung diesbezüglich nachgebessert. Sie führt zum 01. Januar 2024 höhere Anforderungen an neue Heizungsanlagen ein und beschert dem GEG damit den Beinamen „Heizungsgesetz“. Die Grundforderung ist es dabei, jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Während diese Vorgabe zunächst nur Neubauten in Neubaugebieten betrifft, gilt sie zukünftig für alle, die ein Haus bauen oder eine bestehende Heizungsanlage ersetzen.

Bis das so weit ist, haben Städte und Gemeinden jedoch die Aufgabe, eine kommunale Wärmeplanung aufzustellen. In dieser geht es darum, den regionalen Wärmeverbrauch genau zu untersuchen und Möglichkeiten zu finden, diesen regenerativ zu decken. Neben dem Aufbau einer Biogas- oder Wasserstoff-Infrastruktur kommt dabei zum Beispiel auch der Auf- und Ausbau von Wärmenetzen infrage.

Wer in der Zwischenzeit eine neue Heizöl- oder Gasheizung einbauen lässt, muss diese Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen. Möglich ist das mit Biobrennstoffen, die ab 2029 mindestens 15 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme erzeugen müssen. In den folgenden Jahren steigt der sogenannte EE-Anteil auf 30 (2025) bzw. 60 Prozent (2040) an. Eine Ausnahme gilt für alle, die ihre Heizung vor dem 19. April 2023 bestellt haben. Lassen sie die Anlage bis zum 18. Oktober 2024 einbauen, gelten weiterhin die alten Bestimmungen ohne verpflichtenden Einsatz erneuerbarer Energien.

Energieberatung und Energieausweis schaffen Transparenz

Wie erfülle ich die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes? Wie effizient ist mein Haus und welche Sanierungspotenziale gibt es? All diese Fragen beantworten Energie-Effizienz-Experten, die dazu Energieausweise ausstellen oder Energieberatungen durchführen. Zu Ersterem verpflichtet das GEG bei Neubau, Verkauf, Vermietung oder Verpachtung, um Interessenten über den energetischen Zustand des Gebäudes aufzuklären. Das gleiche Ziel verfolgt eine Energieberatung, die bei größeren Änderungen, bei einem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern oder künftig auch beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung zu erfolgen hat. Anders als bei der vom Bund geförderten Energieberatung geht es dabei in der Regel um ein kostenfrei angebotenes informatorisches Beratungsgespräch – etwa durch die Verbraucherzentrale für Energieberatung.

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit dem Ratgeberportal energie-fachberater.de entstanden.

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