Corona-Bußgelder

Corona: Was ist erlaubt, was nicht und was kostet ein Verstoß?

Diese Bußgelder erwarten Sie in den einzelnen Bundesländern

Die Maßnahmen gegen das Coronavirus schränken die Menschen weiterhin in ihrem täglichen Leben ein. Obwohl die Bundeskanzlerin wiederholt an die Einsicht und Disziplin der Bürgerinnen und Bürger appelliert, halten sich nicht alle daran. Daher verhängten die Bundesländer teils empfindliche Bußgelder gegen Verstöße. Sie gelten oftmals auch für das Nichteinhalten der Mundschutzpflicht in Nahverkehr und Handel.

Das Coronavirus beeinflusst weiterhin das Leben der Menschen überall in Deutschland. Aber viele Bundesländer haben erneut einige ihrer Einschränkungen gelockert. Dennoch lautet die Devise: Möglichst zu Hause bleiben und im öffentlichen Leben auf Abstand gehen.

Bei Nicheinhalten der Corona-Maßnahmen hatten einige Bundesländer bereits im Februar oder März Strafen erlassen. Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz überarbeitet hat, zogen die anderen nach. Das betrifft seit Ende April auch die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften. Dabei ist die Höhe der Bußgelder nicht einheitlich.

Als Grundlage der Länderverordnungen gelten die Paragraphen 73 bis 75 des sogenannten Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Straftatbestände können nach den Paragraphen 74 und 75 IfSG geahndet werden.

Vorbild Nordrhein-Westfalen

Als Vorbild für Corona-Maßnahmen und -Bußgelder diente den meisten Bundesländern anfangs Nordrhein-Westfalen (NRW). Dort war im Februar während des Karnevals im Landkreis Heinsberg der erste Corona-Hotspot Deutschlands entstanden – und man musste dementsprechend schnell reagieren.

Seit dem 2. April können die Kommunen, Landkreise und kreisfreien Städte in NRW eigenständig die Höhe der Corona-Bußgelder festlegen. Sie sollen bei Verstoß gegen Kontaktsperre und Co. aber vor allem abschreckend wirken und sind als Ergänzung der Vernunftappelle der Politik in Richtung Bevölkerung gedacht.

Bei der großen Mehrheit kommen sie an. Aber nicht bei allen. Daher gehen einige Strafen weit über Bußgelder hinaus: Das (absichtliche) Infizieren anderer Menschen mit dem Covid19-Virus wird grundsätzlich als Körperverletzung geahndet. Steckt sich jemand durch einen Regelverstoß an, sind bis zu fünf Jahre Haft möglich.

In unserer Übersicht finden Sie die wichtigsten Maßnahmen, Lockerungen und Bußgelder der einzelnen Bundesländer (Stand 11. Mai 2020):

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg zählt zu den bislang am stärksten betroffenen Bundesländern. Ein konsequentes Vorgehen erscheint hier nun besonders dringend. Die geänderte Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen trat Ende März in Kraft trat.
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das so wie in den meisten anderen Bundesländern auch jeweils 100 Euro.
Alle Geschäfte dürfen wieder öffnen. Die Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern entfällt.
Der Besuch eines Pflegeheims ist wieder erlaubt.

Mundschutz ist in Handel und Nahverkehr Pflicht, Strafen sind aber keine bekannt.

Bayern

Der Bußgeldkatalog des Bundeslandes ist am 27. März in Kraft getreten. Er steht allen Kreisverwaltungen zur Verfügung – aber nur als Richtungsweiser. Darin heißt es unter anderem:
Der Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen sowie gegen die neu eingeführte Maskenpflicht wird mit 150 Euro (bei Kindern unter 14 Jahren für die strafmündige Begleitperson) geahndet. Ebenso viel kostet es auch, hält man den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein.
Der unerlaubte Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheims wird mit 500 Euro bestraft.
Frisörsalons und alle Geschäfte öffnen wieder. Aber trägt das Personal keine Maske, sind für die Inhaber 5.000 Euro Bußgeld vorgesehen.

Restaurants dürfen ab dem 18. Mai ihren Außenbereich wieder öffnen, ab dem 25. Mai ihre Innenbereiche. Discos und Bars bleiben vorerst geschlossen.

Wie erwähnt, handelt es sich um Regelsätze. In konkreten Fällen kann das Bußgeld höher oder niedriger ausfallen.

Die Stadt Augsburg hat mittlerweile ein einheitliches Bußgeld festgelegt: Reagieren Bürger nicht auf eine erste Belehrung, können Ordnungsamt beziehungsweise Polizei Anzeige erstatten – und es werden umgehend 55 Euro pro Person fällig.

 

Eine Gruppe junger Leute im Park

 

Berlin

In Berlin gibt es seit Anfang April konkrete Bußgelder bei Verstößen gegen die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin“.
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, müssen sie jeweils 100 Euro zahlen.
Öffnen Gaststätten ohne Genehmigung, kostet das die Betreiber 1.000 bis 10.000 Euro. Erst ab dem 15. Mai sollen sie wieder öffnen, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich unter Beachtung der Hygienevorschriften.
Bars, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Das Angebot touristischer Übernachtungen ahndet die Hauptstadt bis zum 25. Mai mit 1.000 bis 10.000 Euro.

Seit Ende April gilt auch in der Bundeshauptstadt die Maskenpflicht in Geschäften und öffentlichem Nahverkehr. Ein Bußgeld hat der Senat aber nicht festgelegt.

Brandenburg

Wer in Brandenburg gegen die neuen Beschränkungen verstößt, muss mit Strafen bis zu 25.000 Euro rechnen. Eine Ausnahme bildet bislang die Maskenpflicht: Es gibt kein Bußgeld bei Missachtung.

Personen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten, müssen zwischen 50 und 500 Euro zahlen.
Die Organisation öffentlicher Veranstaltungen kostet bis zum 31. August 500 bis 2.500 Euro, die Teilnahme daran zwischen 50 und 500 Euro.

Bremen

Der Innensenator des Bundeslandes hat kurz vor Ostern einen neuen Bußgeldkatalog vorgestellt. Er sieht Strafen von 50 Euro bis zu 5.000 Euro vor – in Ausnahmefällen auch mehr.

Mindestabstand ist weiterhin Pflicht: 1,5 Meter.
Für die Organisation oder Veranstaltung von Großverantstaltungen ist bis Ende August ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro fällig, für die Teilnahme 50 bis 200 Euro.
Verlässt eine infizierte Person ohne besonderen Grund oder ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes die Quarantäne, muss sie 400 Euro Strafe bezahlen.
Der verbotswidrige Betrieb von Bars, Cafés und Clubs, Saunen, Fitnessstudios und Schwimmbädern, Kinos, Konzerthäusern, Museen und ähnlichen Vergnügungsstätten kostet 500 bis 2.500 Euro. Ihr Besuch wird mit 50 bis 150 Euro geahndet.
Für die Missachtung der Mundschutzpflicht gibt es kein Bußgeld.

Hamburg

Die Hansestadt hat als eines der ersten Bundesländer einen neuen Bußgeldkatalog erlassen:
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das 150 Euro.
Bis zu 1.000 Euro zahlt, wer öffentliche oder private Veranstaltungen, Versammlungen oder Feste organisiert oder in Firmen trotz der Möglichkeit die 1,5-Meter-Regel nicht einhält.
Ladenbesitzern droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro, wenn sie Kunden ohne Mundschutz ins Geschäft lassen. Die persönliche Missachtung der Maskenpflicht wird aber noch nicht geahndet.

Wiederholungstäter zahlen Strafen von bis zu 25.000 Euro.

Hessen

Seit Anfang April gibt es in Hessen landesweit Corona-Bußgelder von 50 Euro bis 5.000 Euro. Besonders schwere Vergehen werden als Straftaten angezeigt.
Vergessen die Bürgerinnen und Bürger ihren Mundschutz aufzusetzen, zahlen sie – bei wiederholtem Verstoß – bis zu 50 Euro.
Halten sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kann sie das bis zu 100 Euro kosten.
Wer Zusammenkünfte, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art organisiert sowie sonstige Sportangebote veranstaltet, wird mit 200 bis 1.000 Euro zur Kasse gebeten.
Ein Bußgeld kann bis zum 15. Mai auch fällig werden, bietet man unerlaubt Übernachtungen an, verstößt gegen das Bewirtungsverbot oder das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten sowie entsprechender Angebote – all das kostet: 500 bis 5.000 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat den Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen Verbote ebenfalls Anfang April erlassen. Die Höhe der Bußgelder reicht bis zu 5.000 Euro.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist ebenfalls weiterhin Pflicht.
Ohne Mundschutz in Geschäften oder öffentlichem Nahverkehr: 25 Euro.

Teilnahme an Zusammenkünften oder Sportveranstaltungen sowie Picknicken oder Grillen in der Öffentlichkeit ist mit maximal 5 Personen wieder erlaubt – darüber hinaus werden pro Person 250 Euro fällig.
Großveranstaltungen sind bis Ende August untersagt.

Niedersachsen

Die niedersächsische Landesregierung orientiert sich weitestgehend am Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Maskenpflicht gilt wie in anderen Bundesländern auch seit Ende April, aber ihre Missachtung wird in der Regel nicht geahndet.

Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das jeweils 150 Euro.
Die Missachtung nach Paragraph 73 Absatz 2 des IfSG der Rechtsverordnung zum Infektionsschutz schlägt mit bis zu 2.500 Euro zu Buche.
Noch strikter wird die vorsätzliche Ausbreitung einer Krankheit, zum Beispiel durch Missachtung des Versammlungsverbots, geahndet – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Richtig teuer ist in Niedersachsen der Weiterbetrieb von geschlossenen Einrichtungen. Hierfür sieht das Bundesland Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor.

 

Ein Café mit Besuchern

 

Nordrhein-Westfalen

Das Bundesland ahndet Verstöße angelehnt an das Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der sogenannten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Strafen zwischen mindestens 200 bis maximal 25.000 Euro.

Seit dem 27. April gilt auch in NRW die Mundschutzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Einzelhandel. Von einem Bußgeld bei Nichteinhalten der Vorschrift sieht das Bundesland aber ab. Das gleiche gilt für den Mindestabstand. Der Wiederholungsfall oder das Widersetzen nach Aufforderung kann aber geahndet werden.
Öffentliche Ansammlungen von mehr als zehn Personen gelten in dieser besonderen Zeit sogar als Straftat und werden mit Geldstrafen bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Für den Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Fitness- und Sonnenstudios werden 5.000 Euro fällig.

Diese Beträge gelten für einen Erstverstoß und werden in besonders schweren Fällen verdoppelt. In Wiederholungsfällen können Ordnungsamt oder Polizei sogar bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängen.

Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat Ordnungsamt und Polizei klare Regelungen an die Hand geben, welche Warnungen sie gegenüber Bürgern äußern können, die gegen die dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes vom 23. März verstoßen.
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das so wie in den meisten anderen Bundesländern auch jeweils 100 Euro.
Die Missachtung der Maskenpflicht wird per Anfang Mai mit 10 Euro geahndet. Tragen die Angestellten eines Geschäfts keine Maske, kann gegen den Inhaber ein Bußgeld von 250 Euro verhängt werden.

1.000 Euro kostet es, werden Vorgaben für Schutzmaßnahmen oder Hygienevorschriften nicht beachtet.
Bis zum 18. Mai sind 4.000 bis 5.000 Euro für das unzulässige Vorhalten touristischer Übernachtungsangebote vorgesehen oder für den Betrieb von Wohnmobil- oder Campingstellplätzen zu touristischen Zwecken.
Das höchstmögliche Bußgeld beträgt 25.000 Euro. Es soll bei besonders schwerwiegenden Verstößen und im Wiederholungsfall verhängt werden.

Saarland

Im kleinsten deutschen Flächenstaat gilt für Verstöße gegen die Corona-Regeln seit dem 1. April folgender Bußgeldkatalog (für die Missachtung der Mundschutzpflicht gibt es aber keine Geldstrafe):
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das jeweils 100 Euro.
Aktuell sind nur Dienst- und Geschäftsreisen erlaubt.

Der Betrieb von Gaststätten und Hotels wird bis zum 18. Mai mit 1.000 bis 4.000 Euro geahndet.
Das unbefugte Betreten einer Pflegeeinrichtung kann ein Bußgeld von 500 bis 2.000 Euro nach sich ziehen.
Der Besuch von Ausstellungen, Museen, Theater bzw. Konzert sowie einer Demonstration ist weiterhin verboten.

Diese Angaben sind ebenfalls Regelsätze und gelten für den jeweils ersten Verstoß. Bei weiteren Verstößen können sie jeweils verdoppelt werden, die Obergrenze beträgt 25.000 Euro.

Sachsen

Das Bundesland hat die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Krise vorerst bis auf Weiteres verlängert. Damit diese Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung zeigen, hat Sachsen seit dem ersten April einen Corona-Bußgeldkatalog. Das Tragen einer Maske ist Pflicht, die Missachtung wird aber nicht geahndet.
Bei kleineren Verstößen vor Ort gegen die Sächsische Corona-Schutzverodnung kann die Polizei gegen jede Person Verwarngelder bis 50 Euro aussprechen.
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das jeweils 150 Euro.
Bei Organisation nicht-zulässiger Veranstaltungen oder Versammlungen sowie bei Verletzung des Besuchsverbotes in Alten- und Pflegeheimen drohen 500 Euro.
Überschreiten Heime die dort angegebene Personenzahl, müssen sie mit einem Bußgeld zwischen 500 und 1.000 Euro rechnen (je nach Größe der Einrichtung).

Parallel zu diesen Verordnungen gelten Bußgelder und Strafen aus dem Infektionsschutzgesetz.

Sachsen-Anhalt

Seit dem 2. April ist in Sachsen-Anhalt der Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Kraft. Seitdem gelten viele Schließungsanordnungen und Verbote. Die Verletzung der Maskenpflicht ahndet das Bundesland aber nicht.
Wer bei der Aufnahme von Personalien, etwa bei erlaubten Veranstaltungen oder bei Besuchen in Einrichtungen, falsche oder keine Angaben zu seinen Personalien macht, muss 60 Euro zahlen.
250 Euro kostet es, besucht man Menschen in einem Krankenhaus, Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer Behindertenwerkstatt trotz des allgemein geltenden Besuchsverbots (ohne dafür eine Ausnahmegenehmigung zu haben).
Wer als Covid-19-Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson eines Infizierten trotz des geltenden Besuchsverbots Menschen in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung besucht (ohne Ausnahmegenehmigung), muss 500 Euro zahlen.
Gastronomen können ab dem 18. Mai den Betrieb wieder aufnehmen.

Stellen Ladeninhaber nicht sicher, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Kunden eingehalten wird, sich nie mehr als ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden befinden und die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, müssen sie ein Bußgeld von 1.000 Euro zahlen.

Laut dem sächsischen Gesundheitsministerium gilt aber auch Folgendes: Wer sich einsichtig zeigt, kann geringere Strafen bekommen. Bei wiederholten Verstößen verdoppelt sich jedoch das Bußgeld.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein definiert die Landesverordnung SARS-CoV-2-BekämpfVO die Verhaltensweise in der Corona-Krise. Personen, die sich nicht an die Vorschriften der Landesverordnung halten, drohen auch hier Bußgelder.

Mit Ausnahme der Munschutzpflicht: Sie ist wie in den anderen Bundesländern auch in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr vorgeschrieben. Eine Missachtung wird aber nicht geahndet.
Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, zahlen sie so wie in den meisten anderen Bundesländern auch jeweils 100 Euro.
Der Verstoß gegen das Kontaktverbot und das Versammlungsverbot kostet jeweils 150 Euro.
Für die Teilnahme an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als einer Person außerhalb des eigenen Haushalts droht ein Bußgeld in Höhe von 150 bis 500 Euro.
Schleswig-Holstein empfängt normalerweise viele Touristen. Bis zum 18. Mai ist das noch verboten. Nicht zulässige Beherbergungen zu touristischen Zwecken werden mit 4.000 Euro bestraft, ebenso der nicht zulässige Betrieb touristischer Einrichtungen und der unerlaubte Weiterbetrieb von Gaststätten.

Thüringen

Der Bußgeldkatalog trat in Thüringen Anfang April in Kraft. Weitestgehend basiert er auf dem Infektionsschutzgesetz, und so werten Polizei und Ordnungsämter auch Verstöße, etwa gegen das Zusammentreffen mehrerer Personen in der Öffentlichkeit. Nur die Missachtung der Maskenpflicht ist nicht mit einem Bußgeld belegt.

Halten Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ein, kostet sie das so wie in den meisten anderen Bundesländern auch jeweils 100 Euro.
Bei der verbotswidrigen Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen und ähnlichen Zusammenkünften werden 400 Euro fällig, die Ausrichtung einer solchen Zusammenkunft wird mit 1.000 Euro geahndet.
Jeweils 150 Euro kostet es die Kunden, wenn sie Außer-Haus-Speisen und Getränke im Umkreis von weniger als zehn Metern einer gastronomischen Einrichtung verzehren, die Abstandsflächen in Geschäften nicht einhalten oder gegen ein Besuchsverbot in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen verstoßen.
Werden Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben bei einer zulässigen Zusammenkunft oder in Betrieben und anderen geöffneten Einrichtungen die erforderlichen Sicherheits­vorkehrungen nicht eingehalten, sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe von 1.000 Euro vor.

(Stand 11. Mai 2020)
All diese Angaben können sich jederzeit ändern und sind ohne Gewähr.

 

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Der Beitrag Coronavirus Bußgelder erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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Kommentare


Botho Bogedan schreibt am 15.06.2020 um 22:46 Uhr:

Es wäre doch sinnvoll , die neuen Regelungen aufzulisten und alles , was längst überholt ist ,zu entfernen. Das hier ist doch für die Katz !!


Antwort von Carolin Berger am 17.06.2020 um 14:31 Uhr:

Lieber Herr Bogedan,
der Artikel ist vom 11. Mai und hat dem damaligen Stand entsprochen. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um einen Newsblog handelt und dass die Beiträge immer im Zusammenhang mit dem Veröffentlichungsdatum gelesen werden sollten. Sobald uns zu diesem Thema neue Artikel vorliegen, werden wir diese natürlich veröffentlichen.
Liebe Grüße
Ihre Kreissparkasse Limburg