Testamentsvollstrecker: Das Erbe sicher weitergeben
Am Grab sind die Erben in der Trauer vereint. Aber hinter dem Rücken werden oft schon die Messer ums Erbe gewetzt. Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers kann dazu beitragen, Auseinandersetzungen um den Nachlass zu vermeiden.
„Die Münzsammlung geht natürlich an mich! Schließlich habe ich sie schon zu Schulzeiten gepflegt.“ Oder: „Das Haus ist mindestens eine halbe Million wert. Wer es übernimmt, muss die anderen auszahlen!“ Mitunter gibt es ein unappetitliches Gezerre um den Wert von Sachen oder die Weitergabe von Liebhaberstücken. Dazu muss man wissen: Sobald es mehr als einen Erben gibt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Dann müssen alle Erben gemeinsam über jeden einzelnen Nachlasswert entscheiden. Werden sie sich nicht einig, können sich wichtige Entscheidungen verzögern oder es kommt sogar zu einem Streit vor Gericht.
Diese Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker
Indem der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, kann er solche Probleme verhindern. Denn die damit beauftragte Person fungiert wie ein verlängerter Arm des Erblassers. Sie nimmt den Nachlass anstelle der Erben in Besitz. Zunächst verschafft sie sich einen Überblick über das gesamte Vermögen – von Immobilien, Inventar bis zu Wertpapieren.
Ein Testamentsvollstrecker bemüht sich, bei der Aufteilung des Vermögens die Interessen aller Erben zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Wenn nötig, teilt er das Erbe auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener auf. Durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers gelingt es häufig, den Familienfrieden zu wahren. Gleichzeitig hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die vom Erblasser vorgesehenen Auflagen zu überwachen, etwa die Pflege seiner Grabstätte. Bei minderjährigen oder behinderten Erben kann der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt werden.
Wann die Beauftragung sinnvoll ist und was sie kostet
Eine Testamentsvollstreckung bietet sich an bei umfangreichen Nachlässen mit Immobilien- oder Betriebsvermögen oder bei einer Vielzahl von Erben. Sie ist dann sinnvoll, wenn der Erblasser konkrete Vorstellungen zur Vermögensaufteilung hat. Was eine Testamentsvollstreckung kostet, ist gesetzlich nicht konkret geregelt. Das BGB spricht von einer „angemessenen“ Vergütung. Eine Orientierung bietet die „Neue Rheinische Tabelle“. Dort ist die prozentuale Vergütung geregelt, gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses.
Auch die Sparkasse kann Testamentsvollstrecker werden
Häufig beauftragt ein Erblasser eine Person mit diesem Amt, zu der ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Hat der vorgesehene Treuhänder das gleiche Alter wie der Erblasser, besteht das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker das Amt wegen Krankheit oder Tod nicht ausüben kann. Wird einer der Miterben mit dieser Aufgabe beauftragt, kann es zu Missstimmungen in der Erbengemeinschaft kommen, weil die Miterben befürchten, dass der Testamentsvollstrecker zu seinem eigenen Vorteil agiert.
Als Testamentsvollstrecker kann auch eine juristische Person beauftragt werden. Manche Sparkassen übernehmen in bestimmten Fällen die Testamentsvollstreckung. Das hat mehrere Vorteile: Das Institut ist mit den Vermögensverhältnissen vertraut und kennt möglicherweise auch die Erben. Außerdem entfällt das Todesfallrisiko. Wenn das eine interessante Lösung für Sie sein könnte, sollten Sie Ihren Kundenberater darauf ansprechen.
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