Sichern Sie die Zukunft Ihres Unternehmens mit einer Stiftung
Wer als Unternehmer keine Erben hat oder damit rechnet, dass diese sich nicht einigen können, hat die Option, eine Stiftung zu gründen. Damit ist die Zukunft des Unternehmens gesichert. Und falls es eine Familie gibt, geht diese nicht leer aus. Das müssen Sie zu diesem Thema wissen.
Unternehmer stecken häufig ihr Herzblut in ihre Firma. Doch irgendwann müssen auch sie loslassen. Wer sich damit beschäftigt, was nach seinem Lebensende aus dem Unternehmen werden soll, hat viele Möglichkeiten. Allerdings kann oder will nicht jeder vererben. Unter Umständen scheidet auch ein Verkauf aus. Eine weitere Möglichkeit ist die Stiftungsgründung. Sie bringt einige Vorteile mit sich:
- Das Unternehmen kann nicht einfach zerschlagen werden oder in die Insolvenz gehen.
- Mögliche Erben können trotzdem abgesichert werden.
- Eine gemeinnützige Stiftung ist sogar steuerbefreit.
Hinzu kommt: Jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, kann eine Stiftung gründen. Neben Privatpersonen dürfen dies auch juristische Personen wie etwa GmbHs, eingetragene Vereine oder Aktiengesellschaften. Entsprechend können Sie Ihre Firma in eine Stiftung überführen. Zu Lebzeiten kann man ebenso gründen wie durch Testament oder Erbschaftsvertrag.
Was genau ist eine Stiftung?
Eine Stiftung gehört grundsätzlich sich selbst. Erben haben ausdrücklich keine Eigentumsansprüche. Die Stiftung darf nur den Zweck erfüllen, den der Stifter festgelegt hat. Gemeinnützige Stiftungen haben beispielsweise den Zweck, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen oder die Wissenschaft zu fördern. Familienstiftungen dagegen dienen dem Wohl der Familienmitglieder. Stiftungen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, dienen dem Zweck, ein Unternehmen zu erhalten und zu vermeiden, dass die Erben es zerschlagen.
Jede Stiftung hat einen Vorstand. Er wird vom Stiftungsrat oder vom Stifter selbst berufen. Außerdem benötigt jede Stiftung eine Satzung.
Was in einer Satzung stehen muss
Wer eine Stiftung gründen will, muss eine Satzung verfassen. In ihr wird der Stifterwille festgehalten. Von diesem Willen dürfen die Stiftungsorgane nicht abweichen. Der Haken dabei: Diese Satzung kann, wenn sie einmal steht, kaum verändert werden. Darum sollte man sich genau überlegen, wie man diese gestaltet.
Stiftern stehen Experten mit Rat und Tat zur Seite: So gibt es bei vielen Sparkassen speziell ausgebildete Stiftungs- beziehungsweise Generationenmanager. Sprechen Sie Ihren Sparkassenberater auf das Thema an! Auch beim Bundesverband Deutscher Stiftungen erhalten Sie Hilfe wie auch beim Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten.
In die Satzung gehören mindestens der Name, der Sitz und der Zweck der Stiftung. Wichtig sind außerdem die Höhe des Stiftungsvermögens und die Information, wer den Vorstand bildet.
Neben diesen Pflichtangaben sind folgende weitere Angaben sinnvoll:
- Wer gehört zum Kreis der Begünstigten?
- Welche Rechtsstellung haben sie?
- Welche Regeln gelten für Satzungsänderungen?
- Wie kann die Stiftung widerrufen oder aufgelöst werden?
- Wie soll das Stiftungsvermögen verwendet werden?
- Wie geht man mit Spenden und sogenannten Zustiftungen um? Letzteres ist eine Aufstockung des Stiftungsvermögens.
Was zum Stiftungsvermögen gehört
Um den Stifterwillen umzusetzen, benötigt die Stiftung Geld. Das wird vom Stifter eingebracht. Grundsätzlich können Sie dabei alle Vermögensarten nutzen, beispielsweise also Geldvermögen oder Immobilien. Dieses Stiftungskapital darf nicht angetastet werden. Es ist die finanzielle Basis, um den Stifterwillen zu erfüllen. Darum muss es mit Bedacht angelegt werden, sodass beispielsweise aus den Zinsen, Mieteinnahmen oder Renditen der Stiftungszweck umgesetzt werden kann. Das Stiftungsvermögen sollte deshalb mindestens 100.000 Euro umfassen. Eine gesetzliche Regelung für die Höhe gibt es aber nicht.
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