Reform von Mini- und Midijob: Was sich ändert
Parallel zur Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro wird es ab 1. Oktober für Mini- und Midijobs Änderungen geben. Welche Verdienstgrenzen und Regelungen dann gelten.
Bereits zum 1. Januar 2022 war der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Zum Juli winkt eine weitere planmäßige Erhöhung auf 10,45 Euro Stundenlohn. Minijobber müssen ihre Stundenanzahl möglicherweise anpassen, um die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat nicht zu überschreiten. Nach dem Entwurf eines “Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung” sollen ab 1. Oktober 2022 weitere Änderungen zum Mindestlohn sowie für Mini- und Midijobs in Kraft treten.
Minijob
Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro die Stunde wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angepasst und dynamisch gestaltet. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird: 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro.
Ein Minijob ist entweder eine geringfügige Beschäftigung, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreitet oder von kurzer Dauer ist. Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz innerhalb eines Kalenderjahrs 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das Entgelt pro Monat kann schwanken.
Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung zahlen weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Minijobs sind inzwischen rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag kann man sich von der Zahlung des Beitrags allerdings befreien lassen. Das will aber überlegt sein, weil man die Möglichkeit, Rentenversicherungszeiten zu sammeln und damit verschiedene Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) zu erreichen, verschenkt.
Wer einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf nebenher nur einen Minijob haben. Ansonsten dürfen mehrere Minijobs angenommen werden, solange die Verdienstgrenze in der Summe nicht überschritten wird.
Viel Wissenswertes zum Thema Minijob gibt es zum Beispiel auch auf der Seite der Minijobzentrale.
Midijob
Midijobber sind im Gegensatz zu Minijobbern generell steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie profitieren von niedrigeren Abgaben, erwerben jedoch einen ihrem vollen Gehalt entsprechenden Rentenanspruch.
In einem Midijob, im sogenannten Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, dürfen Beschäftigte ab 2. Oktober 2022 bis zu 1.600 Euro anstelle von derzeit 1.300 Euro monatlich verdienen. Sie müssen für ihren Lohn volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Außerdem wird die Formel für die Berechnung von Sozialbeiträgen zum Oktober verändert. Bei einem geringen Verdienst müssen Arbeitnehmer in einem Midijob dann weniger Sozialbeiträge als bisher zahlen. Mit steigendem Einkommen nimmt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung dann schrittweise zu; erst bei einem Einkommen von 1.600 Euro werden die vollen Arbeitnehmerbeitragssätze von 20 Prozent fällig. Für Arbeitgeber dagegen erhöht sich durch die Neuregelung der Beitrag, den sie an die Sozialkassen abführen müssen. Der Midijob-Rechner unter IhreVorsorge ermittelt die Beiträge zur Sozialversicherung im Übergangsbereich unter den aktuellen Bedingungen.
Für Arbeitnehmer, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat sind, gilt ein Bestandsschutz: Sie bleiben bis längstens 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann aber beantragt werden. Im Fall der Rentenversicherung gilt das allerdings nur für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Arbeitsrecht
Mini- und Midijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte und haben damit grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Es besteht also unter anderem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Bezahlung von Feiertagen und auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
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