Pflegezeit: Welche Rechte und Pflichten gelten?
Wer darüber nachdenkt, eine Auszeit zu nehmen, um einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen, sieht sich mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Welche Rechte und Pflichten haben Sie dabei?
Grundlage dazu bilden das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. In einer akuten Notsituation können Beschäftigte der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben, um kurzfristig die Pflege sicherzustellen oder einen Pflegeplatz zu organisieren. Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Zudem haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel 25 oder mehr Beschäftigten seit dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten.
Darüber hinaus können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu drei Monaten für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beanspruchen. Auch in diesem Fall müssen Beschäftigte die entsprechende Erkrankung des nahen Angehörigen durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachweisen. Auf diese Freistellungen haben Beschäftigte einen Anspruch gegenüber Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
Die Inanspruchnahme von Pflegezeit müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber zehn Tage vorher schriftlich mitteilen.
Soziale Absicherung
Die Pflegeperson hat Anspruch auf Zahlung von Beiträgen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung und ist gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen bezahlt. Die pflegebedürftige Person muss dabei einen Pflegegrad zwischen 2 bis 5 haben.
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