Nicht auf vermögenswirksame Leistungen verzichten

eingestellt von Carolin Berger am 10. Oktober 2021

Nicht auf vermögenswirksame Leistungen verzichten

 

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Extrazahlungen von deinem Chef – bis zu 40 Euro pro Monat kannst du so zusätzlich für deine Zukunft anlegen, ohne dafür einen Cent zu zahlen. Lass dir diesen Betrag nicht entgehen.

Sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, nutzen diesen aber nicht. Schätzungsweise rund ein Drittel von etwa 20 Millionen Anspruchsberechtigten hat trotz Berechtigung keinen VL-Vertrag abgeschlossen. Diese Menschen lassen damit regelmäßig Geld verfallen. Da manche Arbeitgeber bis zu 40 Euro pro Monat zahlen, können das im Lauf der Jahre mehrere Tausend Euro sein. Dabei ist es ganz einfach, sich diesen zusätzlichen Sparbetrag zu sichern und sinnvoll für den Vermögensaufbau anzulegen.

VL – alles auf einen Blick

Ob und wie viel der Betrieb seinen Beschäftigten als Zuschuss gewährt, wird im jeweiligen Tarif, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Vermögenswirksame Leistungen gibt es in verschiedenen Varianten. Die gängigsten sind ein Bank- oder Fondssparplan, ein Bausparvertrag oder die Tilgung eines Bausparkredits. Bei Bank- und Fondssparplänen zahlen Anleger sechs Jahre ein, danach ruht der Vertrag ein Jahr. Bei Bausparverträgen gibt es keine Ruhezeit. In dieser Pause kannst du bereits einen neuen Vertrag besparen. Dein Sparkassenberater informiert dich gerne über die Möglichkeiten und welche am besten zu dir passt.

Beschäftigte mit geringem Einkommen können zusätzlich die sogenannte Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten.* Deren Höhe richtet sich nach der Sparform und der Höhe der Einzahlungen. Die Arbeitnehmersparzulage beantragst du mit deiner Steuererklärung; das Finanzamt zahlt sie dann auf den Sparvertrag ein. Für Bausparverträge kann es alternativ die Wohnungsbauprämie geben. Hier gelten höhere Einkommensgrenzen als bei der Arbeitnehmersparzulage.** Wichtig: Wer seinen Vertrag ohne triftigen Grund vor der Sperrfrist kündigt, verliert den Anspruch auf die staatlichen Zulagen.

In vier Schritten zum Gehaltsextra

So kommst du schnell zu deinen vermögenswirksamen Leistungen:

  1. Schau in deinen Arbeits- und Tarifvertrag, frag in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat nach, ob du Anspruch auf VL hast und wie hoch diese ausfallen.
  2. Frag dabei auch, ob du eventuell zusätzlich einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hast.
  3. Lass dich von deiner Sparkasse zu den VL-Formen beraten und schließe im Anschluss den passenden VL-fähigen Vertrag ab.
    Lege deinem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber vor. Er überweist das Geld dann direct auf den Sparvertrag, nachdem die anteiligen Steuern und Sozialbeiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden.
  4. Weitere Details findest du auf der Webseite der Sparkassen. Schau gleich mal rein!

* Zulagenberechtigt sind in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige bei den Anlageformen Aktienfonds und Bausparvertrag sowie der Tilgung eines Baukredits. Bei Abschluss eines Banksparplans gibt es keine Zulage. Beim Aktienfonds beträgt die Einkommensobergrenze für die Arbeitnehmersparzulage bei Ledigen 20.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen und bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartner 40.000 Euro. Bei Bausparverträgen und der Tilgung eines Baukredits sind es 17.900 Euro beziehungsweise 35.800 Euro.
Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten die Arbeitnehmersparzulage unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (zum Beispiel durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.
** Die Wohnungsbauprämie erhalten alle, die mindestens 16 Jahre alt sind, ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 35.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 70.000 Euro (Verheiratete/Verpartnerte) zur Verfügung haben und mindestens 50 Euro im Jahr in ¬einen Bausparvertrag einzahlen. Auf eine jährliche Sparleistung von maximal 700 Euro beziehungsweise 1.400 Euro gibt es eine Prämie von 10 Prozent. Die Wohnungsbauprämie kann beim Bausparen bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden.

 

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Der Beitrag Nicht auf vermögenswirksame Leistungen verzichten erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.

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