Mit diesen Abgaben müssen Sie für Nebenjobs rechnen

eingestellt von Carolin Berger am 29. Mai 2020

Mit diesen Abgaben müssen Sie für Nebenjobs rechnen

 

Minijobs, Saisonarbeit oder Selbstständigkeit nebenbei – es gibt viele Möglichkeiten, sein Gehalt im Hauptberuf mit einem Zweitjob aufzustocken. Allerdings lohnt sich die Nebentätigkeit nicht immer. Und es sind auch rechtliche Fragen zu beachten.

Die Arten von bezahlten Nebentätigkeiten sind groß – und für jeden Typus gibt es eigene Regeln. Dazu zählen unter anderem:

  • 450-Euro-Minijobs
  • kurzfristige Beschäftigung wie Saison- oder Aushilfsjobs
  • Nebenjobs mit einem Bruttoverdienst von mehr als 450 Euro im Monat
  • selbstständige Nebentätigkeit.

Keine Pflichtenkollision riskieren

Bevor Sie nach einem Zusatzverdienst suchen, müssen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Im Arbeits- und Dienstvertragsrecht sowie im Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind einige gesetzliche Bestimmungen zu solchen Nebentätigkeiten enthalten. Schauen Sie deshalb in Ihren bestehenden Arbeitsvertrag. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Nebenjobs nicht pauschal verbieten. Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Unter bestimmten Umständen oder bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen dürfen Sie allerdings keine Nebentätigkeit ausüben oder müssen zuvor eine Erlaubnis von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Die Nebentätigkeit darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erheblich einschränken und es darf keine Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit geben. Denn wenn eine Nebentätigkeit gegen die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt, ist sie unzulässig. Zudem darf der Arbeitnehmer die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden täglich nicht überschreiten, wobei die Arbeitszeiten aus den einzelnen Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Minijobs sind besonders beliebt

Für viele Nebentätigkeiten sind Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Diese können allerdings sehr unterschiedlich ausfallen. Deswegen lohnt sich ein Blick auf die Arten der Zweittätigkeiten.

Besonders populär sind aktuell Minijobs: Deutschlandweit gibt es fast sieben Millionen geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Im Schnitt dürfen sie bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen, maximal 5400 Euro im Jahr. Ein höherer Verdienst ist lediglich in Ausnahmefällen gestattet, zum Beispiel bei einer kurzfristigen Krankheitsvertretung.

Ein großer Vorteil: Minijobber erhalten ihren Lohn ohne Abzüge. Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge und zahlt pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale. Die Beschäftigten müssen diesen Verdienst in der Regel nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Minijobber haben die Gelegenheit, einen Teil der Beiträge (3,6 Prozent) an die Rentenversicherung selbst zu zahlen, können sich aber davon befreien lassen. Experten raten Minijobbern, den Verdienst pauschal abzurechnen und nicht nach Steuerklasse. Denn sonst wird Lohnsteuer fällig; der Verdienst muss dann zudem in der Steuererklärung angegeben werden.

Saisonarbeit – in der Kürze liegt die Würze

Kurzfristige Beschäftigungen sind eine beliebte Alternative zu Minijobs, denn man darf in seinem Saison- oder Aushilfsjob mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Die Beschäftigung ist allerdings auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Der Hauptvorteil der kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen. Allerdings muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden, in der Regel nach Steuerklasse VI. Vorsicht: Sollte eine kurzfristige Beschäftigung auf Rechnung oder über einen Gewerbeschein abgerechnet werden, so handelt es sich um Scheinselbstständigkeit.

Ein wesentlicher Unterschied zum Minijob ist die Pauschalbesteuerung. Anders als beim oben beschriebenen 450-Euro-Job beträgt hier der pauschale Steuersatz nicht 2, sondern 25 Prozent. Übernimmt der Arbeitgeber diesen Betrag nicht, ist die kurzfristige Beschäftigung oft nicht attraktiv. Eine Ausnahme gibt es übrigens bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Hier kann unter Umständen eine Lohnsteuerpauschale von 5 Prozent Anwendung finden. Haupt-, Saisonjob und maximal ein Minijob lassen sich übrigens kombinieren. Auch in dem Fall sind keine Sozialabgaben für die kurzfristige Beschäftigung zu entrichten.

Nebenverdienste können unattraktiv sein

Komplizierter wird es beim regelmäßigen Nebenjob oberhalb eines monatlichen Bruttolohns von 450 Euro. Oft lohnt sich die Mehrarbeit finanziell kaum gegenüber dem Minijob. So ist zum Beispiel eine pauschale Besteuerung kaum möglich. Gilt für den Hauptjob Steuerklasse I, so wird für den Nebenjob die ungünstige Steuerklasse VI angesetzt.

Ein weiterer Grund sind die Sozialabgaben. Studenten und Rentner, die zwischen 450 und 1300 Euro monatlich brutto verdienen, sind dabei noch im Vorteil: Sie zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt nicht für normal Beschäftigte mit Nebenjob. Diese müssen wie ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung leisten.

Deshalb gilt für den regelmäßigen Nebenverdienst: Fragen Sie den neuen Arbeitgeber nach dem Nettoverdienst oder checken Sie einen Gehaltsrechner im Internet. Und erkundigen Sie sich beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nach den Folgen für die Steuererklärung.

Selbstständigkeit ist oft günstiger

Viele machen sich für ihren Zweitjob selbstständig. Dadurch können sie die Kosten für die Krankenversicherung sparen. Eventuell ist aber in die Rentenversicherung einzuzahlen und auch Umsatzsteuer abzuführen. Auch Gewinne aus selbstständiger Nebentätigkeit werden besteuert, wenn sie über 410 Euro im Jahr liegen.

 

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