Homeoffice in der Steuererklärung
Durch die Coronapandemie arbeiten derzeit sehr viele Menschen mobil in den eigenen vier Wänden, obwohl sie ihren Schreibtisch im Büro stehen haben. Was gilt für dabei für die Steuererklärung?
Wie hoch die Werbungskosten sind, die Sie in Ihrer Steuererklärung für 2020 für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn haben oder nur die neue Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen können.
Die Voraussetzungen für ein echtes Arbeitszimmer erfüllen dabei nur die wenigsten Arbeitnehmer:
- Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt.
- Es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zu Hause gegeben hat, sondern dies nur „empfiehlt“. Das war 2020 in vielen Firmen der Fall: Die Bürogebäude sind grundsätzlich aber weiterhin geöffnet, auch wenn möglichst viele Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten sollen.
Sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt und waren die Bürogebäude vom Zutritt gesperrt, sodass Sie ausschließlich von zu Hause arbeiten mussten, und konnten Sie sich dort einen separaten Raum als Arbeitszimmer einrichten, dann dürfen Sie diese Kosten bis zu 1250 Euro als Werbungskosten geltend machen. Dieser Höchstbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn Sie das Arbeitszimmer nur für wenige Wochen eingerichtet und genutzt haben. Die Kosten für die Einrichtung wie Schreibtisch, Stuhl und Regale können Sie auf jeden Fall im Rahmen der Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.
Kosten für Telefon- und Internetanschluss
Wenn Sie während der Coronakrise von zu Hause gearbeitet haben, können Sie die angefallenen Telefonkosten und Internetkosten absetzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie setzen monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 Prozent an. Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20 Euro begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie etwa Lehrern, Außendienstlern oder Telearbeitern genutzt werden.
- Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst. Diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden.
Hatte Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert, einige Wochen von zu Hause zu arbeiten? Dann waren Sie in dieser Zeit – wenn auch nur vorübergehend – Telearbeiter und können in Ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten die Pauschale eintragen.
Kein Arbeitszimmer: Homeoffice-Pauschale
Für das Homeoffice wurde 2020 eine „Homeoffice-Pauschale“ eingeführt. Diese gilt für 2020 und 2021. Damit können Steuerpflichtige auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie sich freiwillig dazu entschieden haben, von zu Hause zu arbeiten oder den Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen. Die Pauschale für das Homeoffice gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern Sie in der Küche oder im Wohnzimmer arbeiten.
Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro an für jeden Tag, an dem Sie während der Coronapandemie ausschließlich von zu Hause gearbeitet haben. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, das heißt: mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Sie bei 120 Tagen im Home-Office. Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro. Das bedeutet: Wenn Sie außer der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro keine Werbungskosten hatten und auch mit weiteren Werbungskosten nicht über die Grenze von 1000 Euro kommen, haben Sie nichts von der Pauschale.
Mit mehr Abstand als gewohnt. Aber genauso nah.
Erreichen Sie uns vor Ort.
Der Beitrag Homeoffice in der Steuererklärung erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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