Finanzielle Unterstützung für Familien

eingestellt von Carolin Berger am 2. November 2020

Finanzielle Unterstützung für Familien

 

Diese Leistungen und Zuschüsse erhalten Eltern vom Staat

Von Kindergeld über Bildungshilfen bis zum Unterhaltsvorschuss – Eltern können eine ganze Reihe von staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Diese dienen der finanziellen Entlastung von Familien und sollen die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung erleichtern. In der Corona-Krise gibt es zusätzliche Unterstützung. Wir stellen die wichtigsten staatlichen Leistungen für Familien vor.

 

Reguläre Hilfen

Kindergeld

Das Kindergeld ist dafür da, die grundlegende Versorgung eines Kindes sicherzustellen. Für die ersten beiden Kinder erhalten Eltern jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.

2021 soll das Kindergeld erhöht werden. Dann gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro. Für das dritte Kind werden 225 Euro gezahlt, für jedes weiteres Kind 250 Euro.

Beantragen können Eltern die Leistung bei der Familienkasse vor Ort. Diese ist meist an die Agentur für Arbeit angedockt.

Das Bundesfamilienministerium beantwortet wichtige Fragen rund ums Kindergeld.

Kinderfreibetrag

Wer mehr Geld verdient, für den ist möglicherweise der Kinderfreibetrag besser als das Kindergeld. Die Prüfung übernimmt das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Als Anhaltspunkt: Für Alleinerziehende lohnt sich der Kinderfreibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 33.500 Euro, für Paare ab 63.500 Euro.

Genau genommen setzt sich das, was umgangssprachlich als Kinderfreibetrag bezeichnet wird, aus zwei Freibeträgen zusammen:

  • dem eigentlichen Kinderfreibetrag, der 2020 für Paare bei 5.172 Euro liegt,
  • sowie dem Erziehungsfreibetrag von 2.640 Euro.
  • Insgesamt ergeben sich so 7.812 Euro Steuervergünstigung für Eltern.

Ab 2021 soll der Kinderfreibetrag pro Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro erhöht werden. Der Freibetrag, den Eltern für Betreuung und Erziehung beziehungsweise den Ausbildungsbedarf ansetzen dürfen, wird pro Person von 1.320 Euro auf 1.464 Euro steigen.

Mutterschaftsleistungen

Mütter, die während ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, erhalten Mutterschaftsleistungen.

Im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt – der sogenannten Mutterschutzfrist – haben Mütter Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen oder das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Wer monatlich mehr als 390 Euro netto verdient, erhält außerdem einen Arbeitgeber-Zuschuss.

Gesetzlich Versicherte beziehen das Mutterschaftsgeld über ihre Krankenkasse. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Die gibt es frühestens sieben Wochen vor dem Termin.

Privatversicherte oder Familienversicherte wenden sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung, um Mutterschaftsgeld zu beantragen.

Wer vor oder nach der Mutterschutzfrist wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten kann, hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der ist so hoch wie der durchschnittliche Bruttolohn vor Beginn der Schwangerschaft.

Elterngeld

Wer sich um sein neugeborenes Kind kümmert und dafür seinen Job unterbricht, kann Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Höhe hängt vom Einkommen im Jahr vor der Geburt ab.

Das Minimum liegt bei 300 Euro pro Monat. Diesen Sockelbetrag erhalten auch Eltern, die nicht erwerbstätig waren. Das maximale Elterngeld beträgt monatlich 1.800 Euro. Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld. Paare nur dann, wenn jedes Elternteil eine Zeit lang das Kind betreut. Sonst gibt es die Unterstützungsleistung für zwölf Monate.

Die staatliche Förderung wird bei der Elterngeldstelle im Heimatbezirk beantragt. Der Arbeitgeber muss schriftlich darüber informiert werden, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll.

Unterhaltsvorschuss

Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, sind unterhaltspflichtig. Bleiben diese Zahlungen aus, springt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss ein.

  • Für Kinder unter sechs Jahren werden 150 Euro pro Monat gezahlt
  • Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten 202 Euro
  • Danach gibt es bis zum Alter von 17 Jahren 272 Euro monatlich

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragstellers.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss und anderen finanziellen Hilfen für Alleinerziehende finden Sie hier. 

Kinderzuschlag

Eltern, die mit ihren Einkünften ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, aber nicht den ihrer Kinder, erhalten auf Antrag den Kinderzuschlag. Der beträgt bis zu 185 Euro pro Kind.

Normalerweise wird das Einkommen der zurückliegenden sechs Monate zur Berechnung herangezogen. Wegen Corona wurden die Bedingungen gelockert: Bei Anträgen, die bis zum 30. September 2020 eingehen, ist nur das Einkommen im Vormonat relevant.

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit können Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Familien, die den Kinderzuschlag oder andere Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld erhalten, können auch Geld- oder Sachmittel aus dem Bildungspaket nutzen. Dazu zählen zum Beispiel Hilfen für den Schulbedarf, für Ausflüge mit der Kita oder Mitgliedsbeiträge in Vereinen. Wo Sie die Unterstützung in Ihrem Bundesland beantragen können, erfahren Sie in dieser Übersicht.

Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind

Werdende Eltern mit wenig Geld können in Schwangerschaftsberatungsstellen finanzielle Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragen. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Eltern-Kind-Kuren

Wer dringend eine Auszeit braucht, kann eine Mutter-Kind-Kur oder eine Vater-Kind-Kur machen. Voraussetzung ist, dass ein Arzt eine solche Kur für medizinisch notwendig hält. Dann übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

Baukindergeld

Der Bund unterstützt Familien mit dem Baukindergeld dabei, Wohneigentum zu kaufen oder zu bauen. Den staatlichen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro pro Kind gibt es allerdings nur für Kaufverträge, die vor dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden. Danach läuft die Förderung aus.

 

 

Corona-Hilfen

Notfall-Kinderzuschlag

Für Eltern, die wegen der Covid-19-Pandemie finanzielle Einbußen haben, ist der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert worden. Entscheidend ist nun allein das Einkommen des Monats vor der Antragstellung, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, solange sie kein erhebliches Vermögen haben.

Den Zuschlag von maximal 185 Euro pro Monat und Kind erhalten Familien zusätzlich zum Kindergeld.

Zunächst gelten die vereinfachten Bedingungen für die Antragstellung bis Ende September 2020.

Anpassungen beim Elterngeld

Damit Eltern beim Elterngeld keine Nachteile durch die Folgen der Corona-Pandemie entstehen, ist die finanzielle Leistung vorübergehend angepasst worden. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zum Beispiel durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit Einkommensverluste erlitten hat, kann diese bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern lassen. Stattdessen wird das in der Regel höhere Einkommen aus der Zeit davor herangezogen. Das gilt auch für Selbstständige.

Wer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und deshalb früher als geplant aus der Elternzeit in den Job zurückkehrt, kann die Elternmonate auf die Zeit nach der Krise verschieben.

Weitere Fragen und Antworten zur coronabedingten Anpassung des Elterngeldes finden Sie auf der Website des Familienministeriums.

Entschädigung bei fehlender Kinderbetreuung

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, wie dort mit der Erstattung von Elternbeiträgen für Kitas umgegangen wird, die während der Corona-Krise schließen mussten. Einige Kommunen erstatten die Beiträge teilweise oder vollständig.

Leistungen für Eltern in Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld für Eltern ist höher als das für kinderlose Beschäftigte. Es beträgt 67 Prozent des fehlenden Nettoentgelts. Regulär werden 60 Prozent gezahlt.

Wichtig für werdende Eltern in Kurzarbeit: Schwangere und stillende Frauen erhalten trotzdem die vollen Mutterschaftsleistungen. Gesetzlich Versicherte wenden sich dazu an ihre Krankenkasse, privat Versicherte und Familienversicherte an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

 

Tipp: Mit dem neuen Info-Tool für Familien des Bundesfamilienministeriums können Eltern ermitteln, auf welche Unterstützungsleistungen sie voraussichtlich Anspruch haben.

 

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