Corona: Steuererleichterungen für Unternehmen

eingestellt von Carolin Berger am 25. Mai 2020

Corona: Steuererleichterungen für Unternehmen

 

Ist Ihre Firma durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage gekommen? Die Bundesregierung bietet neben den Corona-Soforthilfen und günstigen KfW-Krediten auch Steuererleichterungen an.

Kunden bleiben aus, die Auftragslage ist schlecht, vielleicht mussten Sie Ihr Unternehmen sogar einige Zeit wegen der Corona-Pandemie schließen? Das hat natürlich Auswirkungen auf Ihre Unternehmensfinanzen. Falls Sie betroffen sind, sollten Sie sofort handeln. Neben den KfW-Krediten und Zuschüssen gibt es auch beim Thema Steuern einige Möglichkeiten, die finanzielle Last zumindest temporär zu schmälern. Am besten nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf.

Was möglich ist

Steuervorauszahlungen anpassen: Wenn klar ist, dass Sie in diesem Jahr weniger einnehmen werden als erwartet, können Sie Ihre Steuervorauszahlungen anpassen lassen. Diese Möglichkeit gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Dazu muss man einen Antrag stellen. In manchen Finanzämtern kann man eine Senkung der Vorauszahlungen sogar telefonisch beantragen. Dazu reicht es schon, dort anzurufen und den durch die Corona-Krise erwarteten niedrigeren Gewinn durchzugeben. Der neue Vorauszahlungsbescheid kommt dann per Post. Sollten die Einnahmen im Laufe des Jahres doch wieder steigen, kann man die Vorauszahlungen wieder hochsetzen. Vorteil für Sie als Unternehmer: Niedrigere Kosten führen zu höherer Liquidität.

Steuerzahlungen stunden: Trotz der angepassten Steuervorauszahlungen ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Steuern zu zahlen? Dann stellen Sie einen Antrag auf Stundung. Das ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Sie können die Steuerzahlungen für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Umsatzsteuer stunden. Um die Kraftfahrzeugsteuer zu stunden, müssen Sie beim Hauptzollamt einen Antrag stellen. Das bedeutet allerdings: Am Ende der Stundungsfrist müssen Sie die Beträge angespart haben. Die Ausgaben werden also nur nach hinten verschoben.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen: Bis Ende des Jahres sollen Schulden bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nicht vollstreckt werden. Außerdem sollen keine Säumniszuschläge erhoben werden.

Verlustrücktrag auf 2019: Sie hatten 2019 Gewinne? Dann können Sie die jetzt abzusehenden Verluste mit den Zahlungen im Vorjahr verrechnen lassen und bekommen so unter Umständen Geld zurück. Bei Fragen hierzu hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter. Das Bundesfinanzministerium beschreibt diese Liquiditätshilfe ausführlich auf seiner Internetseite.

Vorauszahlungen erstatten lassen: Sie haben schon für die ersten Monate des Jahres Vorauszahlungen geleistet, die im Verhältnis zu den jetzigen Einnahmen zu hoch sind? Dann können Sie für die Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Antrag auf Erstattung stellen. Ihr Vorteil: Ihnen wird Geld zurückgezahlt.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie

Falls Sie in der Gastronomie tätig sind, ist für Sie eine Entscheidung besonders interessant: Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird der Mehrwertsteuersatz für Essen im Restaurant von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Das soll Gastronomen helfen, schnell wieder Fuß zu fassen.

Das Bundesfinanzministerium hat alle steuerlichen Hilfen für Unternehmer während der Corona-Krise auf einer Internetseite gebündelt. Die steuerlichen Hilfen sind Teil des Corona-Schutzschilds. Dazu lesen Sie ebenfalls mehr im Internet.

 

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