Bei Abfindung Steuern sparen
Eine Abfindung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung die Zeit danach erleichtern und den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern. Umso ärgerlicher, wenn der Staat die Hälfte kassiert. Wie können Sie die Steuerlast minimieren?
Abfindungen sind seit 2006 voll steuerpflichtig und müssen bei der Einkommensteuer zum regulären Jahresverdienst als sogenannte außerordentliche Einkünfte hinzugerechnet werden. Das kann zur Folge haben, dass man in einen wesentlich höheren Steuersatz rutscht als üblich.
Verschiebung der Zahlung ins Folgejahr prüfen
Unter Umständen kann es interessant sein, die Entschädigungszahlung ins Folgejahr zu verlagern, etwa wenn in diesem Jahr nur geringe Einkünfte zu erwarten sind. Da der Steuersatz in diesem Jahr sehr niedrig ist, fällt die Steuerlast vorteilhafter aus. Dies wird sicher dann der Fall sein, wenn man nicht sofort einen neuen Job findet.
Die Steuerlast lässt sich durch die sogenannte Fünftelregelung abmildern. Doch was verbirgt sich hinter der Regelung? Im Rahmen dieser berechnet das Finanzamt die Steuerlast zunächst auf das reguläre Jahreseinkommen ohne den Abfindungsbetrag. Anschließend wird diesen Einkünften jeweils ein Fünftel des Abfindungsbetrags hinzugerechnet und anschließend der hierauf anzusetzende neue Steuerbetrag errechnet. Es wird also fiktiv so getan, als erhalte man den Betrag der Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren. Die so ausgerechnete reduzierte Steuerlast muss im Jahr der Auszahlung der Abfindung geleistet werden.
Voraussetzung für die Fünftelregelung:
- Kalenderjahr: Der Arbeitgeber muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres zahlen, damit man die Fünftelregelung anwenden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung einmalig oder in Raten erfolgt. Falls eine Zahlung im Folgejahr erfolgt, so darf diese maximal 5 Prozent von der Gesamtzahlung betragen.
- Zusammenballung: Man spricht von einer Zusammenballung der Einkünfte, wenn man aufgrund der Abfindung insgesamt höhere Einkünfte hat, als wenn man ohne Abfindung das Jahr zu Ende gearbeitet hätte.
Werbungskosten vorziehen
Für viele Betroffene ist eventuell eine Weiterbildung interessant – etwa, wenn man sich beruflich neu orientieren möchte. Die Aufwendungen hierfür mindern das steuerpflichtige Einkommen.
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